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Richter Schornsteinprofi
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1

Allen unseren Geschäften liegen diese allgemeinen Lieferungs-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Das gilt auch dann, wenn uns die Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers zuletzt bestätigt wurde.

Die Bestellung gilt mit Auftragsbestätigung und/oder tatsächlichem Beginn der Auftragsausführung von uns als angenommen. Bis dahin gelten eventuell vorausgegangene Angebote als freibleibend. Eine eventuelle Ablehnung eines Auftrages müssen wir uns vorbehalten.

§ 2

Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen werden nach Möglichkeit nicht überschritten, doch entbinden uns Betriebsstörungen oder andere von uns nicht zu vertretende Behinderungen, insbesondere Witterungseinflüsse von der rechtzeitigen Erfüllung und begründen eine angemessene Verlängerung der Liefer- und Leistungsfrist.

Können Arbeiten an einem fest vereinbarten Termin aus Gründen nicht ausgeführt werden, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so hat er uns die entstandenen Kosten, insbesondere Lohn- und Fahrtkosten, zu ersetzen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, unseren Handwerkern am vereinbarten Termin den Zugang zu allen Wohnungen und zum Heizungsraum zu gewährleisten.

Wenn dies nicht der Fall ist, hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche vorhandenen Öffnungen, Anschlüsse oder ähnliche baulichen Einrichtungen an Kaminen abgedichtet sind. Treten bei der Durchführung der Arbeiten unvorhergesehene Schwierigkeiten auf, die nicht von uns beseitigt werden können und die eine Ausführung des Auftrages unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall verpflichten wir uns, den ursprünglichen Zustand des Schornsteines soweit technisch möglich wieder herzustellen. Weitergehende Ansprüche können gegen uns nicht erhoben werden, es sei denn es liegt eine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor. Abrufaufträge müssen seitens des Auftraggebers binnen 6 Monaten mit einer Frist von mindestens 4 Wochen abgerufen werden. Ist nach 6 Monaten kein Abruf erfolgt, sind wir berechtigt nach Setzung einer Nachfrist von 4 Wochen Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 30% des Auftragswertes ohne besonderen Nachweis zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen. Entsprechendes gilt, wenn uns die Ausführung eines Auftrages aus Gründen unmöglich wird, die der Auftraggeber zu vertreten hat.

§ 3

Die Ausführung unserer Leistungen erfolgt nach den Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) in der neuesten Fassung, soweit diese Bedingungen nichts anderes vorsehen. Wenn ein Aufbruch im Wohnbereich notwendig ist, muss mit Staubentwicklung gerechnet werden. Für Ruß- oder Staubschäden übernehmen wir keine Haftung. Der Aufbruch wird zugemauert und mit Rauputz versehen. Maler- und Tapezierarbeiten gehören nicht zu unserem Arbeitsbereich. Die Baustelle wird besenrein verlassen. Die technischen Angaben im Angebot oder Auftragsbestätigung sind Grundlage für die Querschnittsberechnung. Der Auftraggeber hat diese vor Beginn des Auftrages zu überprüfen und unverzüglich Nachricht zu geben, falls ein Irrtum vorliegt. Eventuelle Preisänderungen vorbehalten. Die Preise werden zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ausgewiesen.

Bei Aufmauerung der Schornsteinköpfe und Erneuerung der Innenzementschale übernehmen wir keine Haftung für Versottung oder Durchfeuchtung von Innen.

Wir sind verpflichtet auf einem festen Untergrund zu mauern. Sollte es daher erforderlich sein den Schornstein tiefer abzutragen um auf festes Mauerwerk zu kommen, wird dies entsprechend dem genannten Preis berechnet.

Wir weisen darauf hin, dass wir beim Wegnehmen der Staubwand keine Haftung übernehmen für Defekte an Farbe oder Tapete beim Abriss der Klebestreifen.

Wir übernehmen keine Haftung für eventuelle Defekte an unterputzliegenden Leitungen/Kabel.

Wir weisen darauf hin, dass es nach Aufmauerung mit 1A-Klinkern zu einer vermehrten Konzentration der Kondensate im Bereich des Übergangs von altem auf neuem Mauerwerk kommen kann, da die neuen Steine keine Feuchtigkeit aufnehmen und so das Kondensat bis zu einem saugfähigen Material herabläuft. Daher besteht in diesem Bereich eine höhere Versottungsgefahr. Dies muss nach Inbetriebnahme kontrolliert werden.

Keine Haftung für Dehngeräusche nach Einbau aller Arten von Einsatzrohren. Keine Haftung von Geräuschen, die durch Heizungs-Anlagen (Brennergeräusche) entstehen. Eine aus fachlichen Gründen oder aus Gründen der Betriebssicherheit (nach bestehenden Vorschriften) erbrachte Mehrleistung wird nach Aufmaß oder Stundennachweis zusätzlich berechnet. Das Dach wird von uns verlassen wie vorgefunden; falls Beschädigungen durch und auf dem Dach entstehen – durch Besengerüst oder Begehen – wird von unseren Handwerkern die beschädigte Dachhaut erneuert, aber dies erfolgt auf Kosten des Auftraggebers (Arbeitszeit und Material). Im Angebot sind die anfallenden Kosten und Gebühren für die baurechtlichen und feuerpolizeilichen (Schornsteinfeger) Abnahmen und Genehmigungskosten nicht enthalten.

Andere Vereinbarungen müssen schriftlich festgehalten werden.

§ 4

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher unserer Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch unserer Saldoforderung, unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Kunde ist zu einer Verarbeitung der gelieferten Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs widerruflich berechtigt. Soweit durch die Verarbeitung das Eigentum untergeht, überträgt der Käufer schon jetzt das Eigentum an dem durch die Verarbeitung entstehenden Gegenstand.

Der Käufer ist verpflichtet, den durch die Verarbeitung entstehenden Gegenstand unentgeltlich für uns zu verwahren. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten.

Das gilt auch für eventuelle Saldoforderungen aus Kontokorrentverbindungen mit Abnehmern des Kunden bis zur Höhe von 110 Prozent der Forderungen des Lieferers. Wir sind berechtigt von unseren Kunden die Beendigung eines eventuellen Kontokorrentverhältnisses jederzeit zu verlangen. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Kunden, sei sie verarbeitet oder nicht, zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren veräußert wird, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu einem jederzeit zulässigen Widerruf des Lieferers einzuziehen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen auszuhändigen. Wir sind auch berechtigt, die Abnehmer unmittelbar von der Abtretung zu unterrichten. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, dann sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Werden beim Kunden noch in unserem Eigentum stehende Gegenstände verpfändet oder Pfandrechte an diesen Gegenständen geltend gemacht, so ist der Kunde verpflichtet, diesen Maßnahmen zu widersprechen und uns innerhalb von 2 Tagen schriftlich zu unterrichten.

Bei Hergabe von Wechseln oder Schecks geht das Eigentum an den gelieferten Waren erst nach deren Einlösung auf den Kunden über. Soweit wir das Eigentum durch Einbau auf Grundstücken verlieren, sind wir jederzeit zur Geltendmachung unserer Rechte nach § 648 BGB berechtigt. Ist der Auftraggeber nicht Grundeigentümer, so tritt er seine Ansprüche gegen den Eigentümer bis zur Höhe unserer Forderung hiermit an uns ab. Die von Kunden hiermit abgegebenen Abtretungserklärungen nehmen wir schon jetzt an.

§ 5

Mit Erteilung des Auftrages erklärt sich der Auftraggeber mit allen technischen Maßnahmen einverstanden, die wir zur Durchführung desselben für erforderlich halten.

Für bereits bestehende Schäden am Schornstein übernehmen wir keine Haftung.

§ 6

Für die von uns ausgeführten Arbeiten übernehmen wir eine Gewährleistung für die Innenauskleidung sowie für alle übrigen Systeme und Arbeiten (Maurer- und Dachdeckerarbeiten) nach den Bestimmungen der VOB. Mängelrügen müssen unverzüglich schriftlich erfolgen; auf die Fristen der VOB wird hingewiesen.

Unsere Garantie auf V4A-Edelstahlrohre erlischt sofort, wenn es durch eisenhaltige Rußteile oder Fremdrost zu Lochfraß kommt. Unsere Garantie erlischt ebenfalls, sobald ohne unsere vorherige Zustimmung Reparaturen oder Änderungen von der Kundenseite vorgenommen werden. Zur Erledigung berechtigter Mängelrügen verpflichten wir uns zur Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung. Ist trotz wiederholter Nachbesserung eine endgültige Behebung des Mangels nicht möglich, kann der Kunde die Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Alle darüberhinausgehenden Ansprüche – z.B. auf Schadensersatz für Folgeschäden, Dach- und Gebäudeschäden – sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Schaden durch grobes Verschulden bzw. Vorsatz durch uns herbeigeführt wurde oder darauf beruht, dass zugesicherte Eigenschaften des versprochenen Werks fehlen.

§ 7

Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, ebenso eine Änderung dieser Klausel. Außendienstmitarbeiter sind zur Vertragsänderung nicht befugt.

§ 8

Unsere Rechnungen sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Die Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns vor. Sie erfolgt nur erfüllungshalber.

Alle Forderungen gegen den Auftraggeber werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel und unabhängig von vereinbarten Zahlungszielen sofort fällig, wenn eine fällige Rechnung trotz Mahnung nicht bezahlt wird, Schecks oder Wechsel des Kunden zu Protest gehen oder uns andere Gründe bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden mindern.

Andere Zahlungsvereinbarungen sind schriftlich festzuhalten.

Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen, wenn nicht die Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt oder anerkannt ist. Unsere Außendienstmitarbeiter und Handwerker sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht befugt.

§ 9

Erfüllungsort für Lieferungen ist der Sitz unserer zuständigen Betriebsstätte. Gerichtsstand ist für Kaufleute oder ihnen gemäß § 38 ZPO gleichstehenden Personen Amtsgericht Hochheim bzw. Landgericht Wiesbaden, auch für Wechsel- und Schecklagen.

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit es sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält.

Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei späterer Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrage vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.

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